Allgemeine Vermietbedingungen:

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein:
- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Vollkasko-/Teilkasko wie im Mietvertrag vereinbart
- sowie alle gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung ab 14 Miettagen

 

2. Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der gesamte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich der Vermieter vor.

 

3. Zahlungsweise

Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 150,– € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erfolgter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Anmietung, zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,– € erhoben. Wird bei Verzug des Mieters ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

 

4. Kaution

Bei Übergabe ist eine Kaution in Höhe von 600,– € in bar zu hinterlegen. Die Kaution wir auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das unbeschädigt zurückgegeben, erhalten Sie die Kaution in voller Höhe zurück. Bei einer Fahrzeugbeschädigung wird die Selbstbeteiligung am Rückgabetag fällig.

 

5. Reservierung und Rücktritt

Sie können Ihr Miet-Reisemobil/Wohnwagen persönlich, schriftlich oder per Internet buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage des Prospektes bieten Sie uns den Abschluß des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Die Mietung erfolgt immer entsprechend einer Mietkategorie in der unterschiedliche Fahrzeuge bereitgestellt werden können. Die Festlegung des entsprechenden Fahrzeuges obliegt dem Vermieter. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Buchungsdaten zu zahlen.

- Rücktritt bis zu 50 Tagen vor dem 1. Miettag 10 %
- bis 15 Tage vor dem 1. Miettag 50 %
- weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag 100 %.

Wird das Wohnmobil/Wohnwagen nicht abgenommen so gilt das als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluß der Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Der Versicherungsschutz wird nach den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV) gewährt. Die Unterlagen werden auf Wunsch mit der Buchungsbestätigung zugeschickt.

 

6. Übergabe, Rückgabe & Reinigung

Das Fahrzeug kann am vereinbarten Miettag ab 16:00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 12:00 Uhr. Die Übergabe und Rücknahme erfolgt nur zu den festgelegten Öffnungszeiten und nicht an Sonn- und Feiertagen. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und werden im selben Zustand zurückgegeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung bei Fahrzeugen bis 7,5m 50,– € und darüber 75,– € , eine Innenreinigung 75,– € und eine WC-Reinigung 75,– € zu zahlen. Bei übermäßigen Verschmutzungen kann nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. In allen Fahrzeugen ist Rauchverbot.

 

7. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters oder des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen. Ferner muß der Mieter bzw. berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse III sein. Das Fahrzeug darf nur von im Mietvertrag eingetragenen Personen gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

8. Schutzbrief

Der Mieter muß für die gesamte Mietdauer einen Inlands – oder Auslandsschutzbrief nachweisen. Dieser kann vom Vermieter vermittelt werden.

9. Verbotene Nutzung

 

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
b) zur Beförderung von Drogen und gefährlichen Stoffen
c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist
d) zur Weitervermietung und Verleihung.

 

10. Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Fahrten in Kriegs- und Krisengebieten sind untersagt. Ansonsten sind die jeweiligen Bedingungen des Fahrzeugversicherers zu beachten und einzuhalten.

 

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 100,– € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet (siehe Ziffer 14).

 

12. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 100,– € übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs-, Einbruch- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag von über 50,– € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenbeteiligung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher so ist der Vermieter zu unterrichten.

 

13. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: unbegrenzte Deckung; Vollkaskoversicherung (sonstige Schäden) Selbstbeteiligung bei Reisemobilen 1500,– €, bei Wohnwagen 1000,– €. Teilkaskoversicherung (Glasschäden) Selbstbeteiligung bei Reisemobilen 500,– € und bei Wohnwagen 150,– €.

 

14. Haftung des Mieters

a. Der Mieter haftet bei Schäden nur für Reparaturen. Im Rahmen der Vollkasko/ Teilkaskoversicherung mit der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadensfall.

b. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten, gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn diese Verletzung hat keinen Einfluß auf die Festsetzung des Schadenfalls gehabt.

c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 6), durch das Ladegut, durch unsachgemäße Behandlung oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung des Fahrzeuges entstanden sind. d. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

 

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe des Fahrzeuges im Fahrzeug zurückläßt.

 

16. Speicherung und Weitergabe von Personalien

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter und seine Mitreisenden, gleich ob sie von ihm selbst oder einem Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten.

 

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des Vermieters, wenn
a. die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind.
b. mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
c. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im Sinne § 4 HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung und der gleichen. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

 

18. Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer weise erfüllt werden können.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

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